In der kalten Jahreszeit ist es höchste Zeit, alles rund um Ihre Rechte und Pflichten als Bürger in Erfahrung zu bringen. Wir helfen Ihnen dabei und erklären in unserem Magazinbeitrag, was Sie rund um das Thema wissen müssen.
Der Wetterbericht meldet Schnee und Glatteis? Dann ist es spätestens jetzt an der Zeit, sich für die nahende Winterzeit zu informieren und alle rechtlichen Belange zu klären. Damit keine bösen Überraschungen beim ersten Schnee auf Sie warten, sollten Sie vorab in Erfahrung bringen, wie es um Ihre Schneeräumpflicht und Streupflicht steht. Wir erklären Ihnen hier alles rund um das Thema.
Auch wenn eine weiße Schneedecke sehr idyllisch aussieht: Für Passanten kann sie schnell zur Gefahr werden. Denn hier kann man stürzen und sich ernsthaft verletzen.
Die für viele Mieter dringendste Frage ist daher: Wer ist für den Schnee in Einfahrt und Gehwegen rund um das Haus verantwortlich? Bin ich es – oder muss mein Vermieter dafür Sorge tragen?
Grundsätzlich kommt das ganz darauf an, was Sie in Ihrem Mietvertrag vereinbart haben oder was in Ihrer Hausordnung festgesetzt ist. Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, wer für das Schneeräumen verpflichtet sein kann. Grundsätzlich gilt, dass der Eigentümer dafür Sorge tragen muss, dass auf seinem Grundstück geräumt wird. Dabei kann er die Schneeräumpflicht selbstverständlich auch an externe Dienstleister oder an Sie als Mieter abtreten. Oder er räumt selbst.
Im Vertrag sollte ebenfalls festgehalten sein, wer sich um die entsprechenden Gerätschaften und das Streugut kümmert. Ist dazu nichts in Ihrem Vertrag geschrieben, sollten Sie vorab bei Ihrem Vermieter nachfragen, wie er dies handhaben möchte. Vielleicht können Sie gemeinsam eine passende Lösung finden.
Sind Sie selbst in der Pflicht, muss der Eigentümer rechtlich gesehen überprüfen, ob Sie dieser Pflicht nachkommen und Sie gegebenenfalls abmahnen, sollten Sie entgegen der Abmachung nicht räumen und streuen. Andernfalls kann er bei einem Unfall auf Schadensersatz verklagt werden.
Wenn Sie aufgrund von Urlaub, Geschäftsreise oder Krankheit verhindert sind und nicht Schneeräumen können, müssen Sie sich im Regelfall um eine entsprechende Vertretung kümmern. Nur in Ausnahmefällen, beispielsweise wenn eine alleinstehende Person aufgrund ihres hohen Alters und damit eingehender Gebrechlichkeit nicht selbst für schneefreie Wege sorgen kann, können gerichtlich andere Lösungen gefunden werden. Einige Kommunen beauftragen für solche Fälle einen Schneeräumdienst.
Sollten Sie in Ihrem eigenen Haus leben, klärt sich die Frage der Verantwortung von selbst: Sie sind dafür verantwortlich, dass auf und an Ihrem Grundstück ausreichend geräumt und gestreut ist und sich so niemand verletzen kann.
Um auf der sicheren Seite zu sein, falls tatsächlich ein Passant auf Ihrem Gehweg stürzen sollte, genügt es nicht, überhaupt zu räumen – es spielt auch eine Rolle, wann und wie oft Sie den Schnee von den Wegen entfernen.
Die genaue Uhrzeit, wann Sie Schneeräumen müssen, variiert von Gemeinde zu Gemeinde. Grundsätzlich gilt ein Zeitfenster von 7-20 Uhr werktags und von 8-20 Uhr an Sonn- und Feiertagen. Für exakte Zeiten sollten Sie in Ihrer Gemeindeverwaltung nachfragen. Innerhalb dieses genannten Zeitfensters müssen die Gehwege gefahrlos begehbar sein. Je nach Schneemenge und Eintreten des Schneefalls bedeutet das also ein frühes Aufstehen und unter Umständen ein mehrmaliges Räumen und Streuen am Tag.
Von der Gemeinde wird nicht nur festgelegt, wann Sie räumen sollen, sondern auch, in welchem Umfang. So muss eine Breite von 1-1,50 Metern auf öffentlichen, mindestens ein halber Meter auf Privatwegen schneefrei sein. Die Privatwege sind daher ebenfalls wichtig, da Paketboten und Co. meist auch diese betreten, um Ihnen Ihre Post zuzustellen. Als Richtwert gilt: Auf geräumten Flächen sollen zwei Personen mühelos aneinander vorbeikommen können.
Dabei ist es auch wichtig, wo Sie den Schnee hinschieben. Die Fahrbahn ist ein Tabu und auch das Grundstück des Nachbarn sollte gar nicht erst für Sie infrage kommen. Hier gilt: Niemand darf durch den Schnee gefährdet werden. Suchen Sie sich daher lieber ein Depot in Ihrem Garten oder – falls dies nicht möglich ist – gemeinsam mit Ihren Nachbarn ein freies Stück Parkfläche.
Wichtig ist, dass Straßenentwässerungsanlagen und Einflussöffnungen auf dem Boden nicht durch den Schnee bedeckt werden. Sonst droht im Frühjahr Gefahr durch Schmelzwasser, das nicht ablaufen kann. Auch wenn Sie im Winter vermutlich nicht daran denken wollen: Hydranten sind zwingend freizuhalten. Auch Radwege, Straßeneinmündungen und Fußgängerüberwege sollten Sie aus Sicherheitsgründen für Ihren Schneeberg meiden.
Der Winterdienst ist nicht mit dem alleinigen Räumen der Gehwege erledigt. In manchen Fällen ist es außerdem notwendig, zu streuen. Nur so verhindern Sie, dass die Wege durch anfängliches Schmelzen des Schnees und überfrierende Nässe vereisen und glatt werden.
Dabei verzahnen sich Splitt und andere verbreitete Streumittel mit dem Eis und sorgen dafür, dass aus der spiegelglatten Oberfläche eine Fläche mit mehr Griffigkeit wird. Auf der so aufgerauten Oberfläche können Passanten besser laufen und rutschen seltener aus.
Um Ihrer Streupflicht nachzukommen, gelten hier dieselben Kernzeiten wie beim Schneeräumen. Gehwege müssen von 7 bis 20 Uhr (bei manchen Gemeinden können diese Zeiten variieren) schneefrei und sicher begehbar sein. Beachten Sie, dass das Streugut einige Zeit benötigt, um sich mit dem Eis zu verzahnen. Beginnen Sie daher frühzeitig mit dem Räumen und Streuen.
Denken Sie auch daran, dass Streugut nach einiger Zeit seiner Wirkung verliert. Um einen perfekten Schutz vor Glatteis zu gewährleisten, müssten Sie alle 3-4 Stunden streuen.
Weil Salz als Streumittel die Umwelt schädigt, da es den pH-Wert von Boden beeinflusst und dadurch nachhaltig Pflanzen und auch Tiere schädigt, wird vielerorts in Satzungen und Gesetzen der Einsatz von Streusalz verboten. Aber selbst wenn in Ihrer Kommune kein solches Verbot gilt, sollten Sie nach Möglichkeit versuchen, Streusalz zu vermeiden.
Natürlich gibt es zahlreiche alternative Streumittel, wie etwa Kies, Sand oder Sägespäne. Diese sind allesamt unbedenklich. Vielerorts werden auch Splitt oder Asche verwendet. Durch das enthaltene Blei und Quecksilber können diese aber mit der Schneeschmelze ins Grundwasser gelangen und dieses verunreinigen. Auch der Boden kann durch die giftigen Stoffe aus seinem natürlichen Gleichgewicht geraten.
Egal für welches Streugut Sie sich entscheiden: Sorgen Sie spätestens, wenn der Schnee schmilzt dafür, dass die Überreste entfernt sind. Auch wenn Streuen gut, richtig und auch wichtig ist: In vielen Fällen ist der Einsatz von Streumittel überflüssig. Deshalb sollten Sie vor jedem Streuen abwägen, ob Sie tatsächlich Streumittel auf Gehwegen verteilen wollen, die eventuell zu kleinen Teilen mit ins Grundwasser gespült werden und aufwendig ausgefiltert werden müssen.
Wie sieht es bei Ihnen aus: Mögen Sie das Räumen und Streuen oder sehen Sie es eher als notwendiges Übel an? Wir sind gespannt auf Ihre Meinung, – hinterlassen Sie uns doch einen Kommentar zum Thema.
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