Ist das Grillen auf dem Balkon überhaupt erlaubt? Zumindest ist es nicht bundesweit gesetzlich verboten. Lesen Sie hier, auf was Sie für ein entspanntes Grillen auf dem Balkon achten müssen.
Ist das Grillen auf dem Balkon überhaupt erlaubt? Ja und Nein. Zumindest gilt in Deutschland kein generelles Grillverbot.
Grillen an sich ist in der Regel - vor allem in den Sommermonaten - als "sozialüblich" anerkannt. Auch auf dem Balkon muss es daher geduldet werden, allerdings gelten hier eine Vielzahl von Einschränkungen und Auflagen, weswegen man eben auch nicht von einem bundesweit geltenden Grillrecht sprechen kann. Vielmehr basieren die Rechtsprechung und die daraus abgeleitete Richtlinien zumeist auf Einzelfallentscheidungen.
Letztlich steht und fällt das Thema Grillen auf dem Balkon (im Übrigen auch auf der Terrasse oder im Garten eines Mehrfamilienhauses) mit der Häufigkeit, der Grilldauer und vor allem der potentiellen Belästigung der Nachbarn durch Rauch und Lärm. Wird nicht zu oft, zu lang und mit zu viel Qualm gegrillt, spricht im Grunde nichts gegen ein gelegentliches BBQ auf dem heimischen Freisitz oder dem Garten.
Die gegenseitige Rücksichtnahme auf die Nachbarn ist - natürlich neben der Sicherheit - stets das erste Gebot. Um Ärger zu vermeiden, sollten Sie daher stets darauf achten, dass umherziehender Rauch nicht übermäßig stört und Sie nicht bis tief in die Nacht Ihrem Grillvergnügen nachgehen. Andererseits sind aber auch Ihre Nachbarn dazu verpflichtet zu tolerieren, dass in der Nachbarschaft gelegentlich gegrillt wird - insofern alle Regeln eingehalten werden.
Feine Raucharomen und der klassische Grillgeruch – das ist es, was die meisten Grillfreunde so lieben. Aber gerade das sind auch die Aspekte, die bei der Frage, ob man auf dem Balkon nun grillen darf, von Bedeutung sind. Generell sind Holzkohlegrills auf Balkonen problematisch, da eben diese ursprüngliche Grillart auch gleichzeitig diejenige ist, die den meisten Rauch verursacht. Der Geruch von verbranntem Fleisch und Rauschwaden, die im Sommer durch die geöffneten Fenster der Nachbarwohnungen ziehen, sind dann nicht selten Stein des Anstoßes.
Und das vielfach zu Recht, denn übermäßigen Rauch, der vom Grillrost auf dem Nachbarbalkon rührt, muss ein Nachbar nicht akzeptieren. Es handelt sich hierbei nämlich um eine wesentliche Beeinträchtigung, die es ihm erlaubt, das Beenden der Grillparty einzufordern und unter Umständen auch die Polizei zu rufen. Das Amtsgericht Hamburg hat das Holzkohlegrillen auf dem Balkon in seinem Urteil aus dem Jahr 1972 (07.07.1972, AZ: 40 C 229/72) sogar ausdrücklich verboten, da aufgrund der Eigenschaften dieser Grillmethode unvermeidbar massiver Rauch entstünde, der die Bewohner in den oberen Etagen stören würde. Die Überschreitung dieser sog. „Wesentlichkeitsgrenze“ betrifft letztlich auch Immissionsschutzgesetze, die das hemmungslose Ausstoßen von Qualm und Ruß in die Umwelt regulieren. Maßloses und rauchlastiges Grillen stellt dann im schlimmsten Fall sogar eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld bestraft werden.
Sie sollten daher dort, wo Qualm schnell andere belästigen kann, eine Befeuerungsart wählen, die emissionsarm ist. Elektrogrills sind daher stets die sinnvolleren Alternativen. Diese sind meistens nicht nur kompakter und damit besser für den Einsatz auf begrenztem Raum geeignet, auch die Rauchentwicklung ist bei diesen Befeuerungsart deutlich geringer als bei Kohlegrills. Wer nicht auf Holzkohle verzichten will, sollte durch den Einsatz von Aluminium-Schalen oder Alufolie versuchen, die Rauchbildung auf ein Minimum zu reduzieren. Auch kompakte Gasgrills wären eine Alternative zum rauchenden Kohlegrill.
Die Frage nach der erlaubten Dauer hängt vor allem mit dem Lärmschutz zusammen. Konkret heißt das, dass Grillen und laute Gespräche nach 22 Uhr nicht mehr gestatten sind, denn dann beginnt offiziell die Nachtruhe. Sorgen Sie daher dafür, dass der Grill ab dieser Zeit aus ist und das gemütliche Beisammensein nach drinnen verlegt wird. Denn wer danach durch Lärm welcher Art auch immer stört, riskiert von der Polizei verwarnt zu werden. Tun Sie dies wiederholt, kann das Ganze auch eine Geldstrafe nach sich ziehen. Manche Gerichtsurteile haben aber auch festgelegt, dass das Grillen draußen früher enden muss (Amtsgericht Berlin-Schöneberg, 3 C 14/07, max. 2 Std. und nur bis 21 Uhr) oder aber auch länger sein darf (OLG Oldenburg, 13 U 53/02: jeden Abend bis 22 Uhr, aber viermal im Jahr bis Mitternacht).
Die Frage, wie oft man grillen darf, ist hingegen schon schwerer zu pauschalisieren. Denn letztlich handelt es sich immer um Entscheidungen, die anhand eines konkreten Einzelfalls getroffen wurden. Rechtlich korrekte Verallgemeinerungen hieraus abzuleiten ist daher schwierig, zumal die Angaben mitunter stark auseinander gehen. So ist in manchen Urteilen vom täglichen Grillen bis 22 Uhr die Rede, andere halten ein- bis zweimaliges Grillen pro Sommermonat für vertretbar und wieder andere gestatteten nur maximal 6 Stunden oder dreimal im Jahr, den Grill anzufeuern.
Ab wann Ihr Grillvergnügen anderen letztlich zu lästig wird, weil es zu häufig und zu lang stattfindet, ist stets eine Ermessenssache und lässt sich daher nicht von vornherein klar definieren. Letztlich wird es aber so sein, dass je weniger häufig Sie sich das Recht rausnehmen zu grillen und sich an die Ruhezeiten halten, die Nachbarn im Allgemeinen Ihnen deswegen auch nicht Steine in den Weg legen werden. Kommen Sie Ihren Nachbarn bei anderen Angelegenheiten im Haus entgegen, so wird man Ihre Grillaktivitäten vermutlich auch eher dulden. Vielleicht ist ja sogar in der Hausordnung bereits eine Regelung bezüglich der Häufigkeit und Dauer getroffen worden, dann wissen Sie, in welchem rechtlichen Rahmen Sie sich bewegen dürfen.
Auch wenn alle kritischen Punkte erfüllt sind, Sie nur selten draußen grillen, auf die Nachbarn Rücksicht nehmen und die Emissionen sich im Rahmen halten, gibt es dennoch Ausnahmen, bei denen das Grillen auf den Balkonen von Mehrfamilienhäusern nicht möglich ist.
Sind Sie beispielsweise Mieter einer Wohnung, greift das Mietrecht und hat in dieser Frage stets der Vermieter das letzte Wort. Auch wenn Sie die Ruhezeiten einhalten und darauf achten, dass kein übermäßiger Qualm entsteht, darf dieser im Mietvertrag ein Verbot aussprechen. Oft ist daher in Mietwohnungen das Grillen auf dem Balkon – unabhängig von der Befeuerungsart – verboten. Andere schränken Grillaktivitäten ein. Häufig sind nicht nur die Belästigung der Mitmieter und damit verbundener Ärger im Haus, sondern auch Brandschutzgründe Anlass für ein solches Verbot.
Wer sich über das Verbot hinwegsetzt, läuft Gefahr eine Abmahnung, vom Vermieter zu erhalten. Sollten Sie erneut den Grill anzünden darf seitens des Vermieters letztlich auch die fristlose Kündigung des Mietvertrags ausgesprochen werden. Das ist gemäß eines Gerichturteils vom Landgericht Essen aus dem Jahr 2002 (7. Februar 2002, AZ: 10 S 438/01) rechtens. Ein Verbot darf hingegen nicht nachträglich in einen bereits bestehenden Mietvertrag aufgenommen werden. Und, wenn das Grillen vom Vermieter einmal gestattet ist, haben es die anderen Mieter zu akzeptieren, wenn Sie hierbei eben nicht durch Rauchschwaden oder den Geräuschpegel übermäßig gestört werden.
Achtung: Auch als Eigentümer einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus haben Sie nicht automatisch ein "Grillrecht", wenn Sie nur die Grillregeln befolgen. Denn auch bei Wohneigentum kann ein Verbot möglich sein. Nämlich dann, wenn die Eigentümergemeinschaft per Mehrheitsbeschluss ein komplettes oder eingeschränktes Grillverbot beschließt. Dieser Beschluss gilt dann für jede Partei im Haus und ist als Hausordnungsbestandteil rechtlich bindend.
Um auf der sicheren Seite sein und Ärger mit Nachbarn aus dem Weg zu gehen, empfiehlt es sich, folgende Tipps zu beachten:
Kommentare (0)